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Die Ares-konventionen

Im Jahre 2412 wurde eine fürchterliche Schlacht im Tintavel-System an der capellanischen Grenze zur Liga Freier Welten zum Anlaß für den bislang mutigsten Versuch, die Folgen des Krieges zu begrenzen - die sogenannte Ares-Konvention. Eine Studie kurz nach der Schlacht, veranlaßt durch die capellanische Regierung, enthüllte die grausame Wahrheit, daß 78 Prozent aller während der Kämpfe Gefallenen Zivilisten waren. Dieser Bericht erschütterte Kanzlerin Aliesha Liao so tief, daß sie alle Führer des von Menschen besiedelten Raumes zu einem Treffen auf dem Planeten Ares einlud. Obwohl die Herrscher übereinstimmten, daß Massaker an Zivilisten nicht fortgesetzt werden durften, konnten sie sich nicht auf den besten Weg einigen, wie man zivile Opfer vermeiden könnte. Kanzlerin Liaos Originalvorschlag umfaßte 80 Seiten, in denen beschrieben wurde, wie sie sich optimale Bedingungen für eine humane Kriegsführung vorstellte. Die Herrscher der Nachfolgestaaten unterstützten ursprünglich Alieshas Ideen, aber Verhandlungen von Angesicht zu Angesicht ließen alte Animositäten wieder aufflammen, so daß die Delegierten kaum Fortschritte machten. Während die Regierungen der Inneren Sphäre hin- und herdiskutierten, hatten die Peripherie-Staaten nur wenig zu diesen Bestimmungen beizutragen. Am Ende unterzeichneten zwei der vier Peripherie-Staaten, die Republik der Randwelten und die Außenweltallianz, den letzten Entwurf zusammen mit den sechs Staaten der Inneren Sphäre. Das letzte Dokument, obwohl im Inhalt ähnlich dem Entwurf von Aliesha, war von 80 Seiten auf 320 Seiten angeschwollen; letztendlich wollten alle Unterzeichneten sicherstellen, daß niemand behaupten könne, er habe den Inhalt gewisser Passagen "mißverstanden", und fügten Absätze hinzu, die jegliche Doppelbedeutungen oder Unklarheiten in der Vereinbarung ausschlossen.

Präambel

Wir, die Unterzeichneten, geloben an diesem 13. Juni 2412 in Übereinstimmung mit unserer Verpflichtung, Menschenleben zu schonen, feierlich gelobt, den Verlust ziviler Leben im Krieg zu vermeiden. Möge dieses Dokument unseren Wunsch bezeugen, den sinnlosen Grausamkeiten, die menschliche Konflikte begleiten, ein Ende zu bereiten, und unser Gelöbnis, die Ideale, die diese Konvention umfaßt, einzuhalten oder die schlimmsten Konsequenzen zu tragen.

Artikel l - Nukleare Waffen

Der Gebrauch nuklearer Waffen aller Arten und Varianten auf Planetenoberflächen oder gegen kommerzielle Ziele ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf taktische nukleare Explosionen gegen die vorher genannten Ziele. Kontrollierte nukleare Angriffe im Raum gegen militärische Ziele sind verboten, solange das Ziel nicht mindestens 75.000 km von der Oberfläche jeder bewohnten Welt eines Sternensystems entfernt ist.

Artikel II - Orbitales Bombardement

Der Gebrauch von Orbitalen Anlagen, um stationäre Ziele (wie in Appendix B, Sektion B definiert) auf der Oberfläche eines Planeten zu bombardieren, ist mit der einzigen Ausnahme von eindeutig militärischen Zielen, deren Zerstörung dem Angreifer als notwendig erscheint, um das Überleben seiner eigenen Truppen zu gewährleisten, verboten. Unter keinen Umständen darf ein Orbitalangriff in der Nähe von dicht bevölkerten Gebieten stattfinden. Jedes Orbitale Bombardement ist nachträglich vor einem untersuchenden Gremium, das sich aus Vertretern aller unterzeichneten Staaten zusammensetzt, zu rechtfertigen.

Artikel III - Kapitulation

Um die Opfer an Menschenleben im Kriegsfall zu senken, sind alle Kriegsteilnehmer verpflichtet, eine angebotene Kapitulation einer Einheit anzunehmen. Eine weiße Flagge mit einer roten "8" wird allgemein die Kapitulation signalisieren, so daß eine Einheit, die nicht nach konventionellen Bedingungen kommunizieren kann, immer noch in der Lage ist, sich zu ergeben. Die allgemeinen Kapitulationsbedingungen in Anhang E umreißen die Vorschriften für die Versorgung und Behandlung von Gefangenen und gerechten Entschädigungen für die Sieger, wenn Kriegsgefangene wieder entlassen werden.

Artikel IV - Sicheres Geleit

Die unterzeichneten Regierungen und militärischen Kommandeure erklären sich einverstanden, die vorher genannte weiße Flagge als ein Symbol des Waffenstillstandes anzuerkennen. Jedem Schiff, Fahrzeug oder Person ist unter Führung einer solchen Flagge überall freies Geleit zu gewähren, solange der Träger dieser Flagge kein Gesetz des betreffenden Ortes verletzt, noch feindliche Handlungen initiiert. Sollte sich der Träger dieser Flagge an einer feindlichen Handlung, wie in Anhang F definiert, beteiligen, ist die Waffenstillstandsflagge ungültig und jede Aktion gegen eine oder mehrere solcher Personen obliegt der Verantwortung des so Angegriffenen. Grundlose Behinderungen eines Flaggenträgers werden von einer von den unterzeichneten Staaten eingesetzten Kommission untersucht.

Artikel V - Stadtkampfrestriktion

Innerhalb eines Stadtgebietes sind keine Kampfhandlungen gestattet, es sei denn, daß extreme Umstände dieses erzwingen. Wenn ein Ziel einer militärischen Aktion in einem Stadtzentrum liegt, müssen die angreifenden Truppen sicherstellen, daß jede Aktion die geringstmöglichen Schäden nach sich zieht. Unter keinen Umständen dürfen zivile Ziele angegriffen werden. Unter zivilen Zielen werden lebenserhaltende Systeme verstanden - wie Luft- und Wasserreiniger, Landwirtschaftliche Einrichtungen oder jede andere Einrichtung, welche der Planetenbevölkerung ermöglicht, ihr Leben auf dem betreffenden Planeten fortzusetzen.

Artikel VI - Chemische und Biologische Waffen

Da chemische und biologische Waffen wahllos töten und oft die Biosphäre einer einen solchen Angriff erleidenden Welt auf Dauer schädigen, ist der Gebrauch, die Weiterentwicklung und die Herstellung solcher Mittel strengstens untersagt.